Anö&arwän von den einzelnen Kreisen als Grundsteuer ein Drittel oder ein Viertel oder ein Fünftel oder ein Sechstel des Ertrags zu erheben, je nach Maassgabe der Bewässerung und Bodencultur im Kreise , und an Kopfsteuer eine bestimmte Summe J). Geschichte der Perser und Araber zur Zeit der Sasaniden - Σελίδα 241 των Ṭabarī, Theodor Nöldeke - 1879 - 503 σελίδες Πλήρης προβολή -
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