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Entzieht sich, im Augenblick der Vorlegung der Urkunden, derjenige, welcher sich zur Zahlung verpflichtet hatte, dieser Pflicht, so wird die Zahlungsweigerung auf der Interventions-Promesse vermerkt, und es werden die andern Intervenienten in Anspruch genommen.

Weigern sich auch diese, zu zahlen, so werden die Urkunden dem Absender zurückgestellt.

Art. 63. Bezahlt der Bezogene resp. Schuldner nur einen Theil des Wechselbetrages, so werden die Intervenienten für den unbezahlten Betrag in Anspruch genommen.

Art. 64. Ein protestirter Wechsel kann von jeder, sogar auf demselben nicht genannten Person bezahlt werden, welche sich erbietet, für den Aussteller oder den einen Giranten eintreten zu wollen.

Ein solcher Intervenient wird jedoch an Stelle der genannten Acceptanten oder Nothadressaten nur dann zugelassen, wenn er mehr Unterschriften

deckt als diese.

In diesem Falle wird eine Interventionsurkunde aufgenommen, wenn der Betheiligte es verlangt und zugleich die Kosten zu zahlen sich verpflichtet.

Art. 65. Nach Erfüllung aller Vorschriften werden die unbezahlten Wechsel nebst den Protest- resp. den eventuellen Urkunden wegen verweigerter Intervention dem Posteinnehmer des Absendungsortes baldmöglichst zurückgestellt, welcher dieselben dem Absender gegen Zahlung der Kosten einschliesslich der Postanweisungsgebühr für die Zusendung der Gelder an das vorschiessende Postamt zurückstellt.

Art. 66. Der Ertrag der Wechseleinziehungen wird von den Postkassenbeamten zugleich mit den sontigen Erträgen der Post bei der Nationalbank eingezahlt.

Art. 67. Nachdem die Posteinnahmebeamten alle zu einer Versendungsliste gehörigen Arbeiten beendet, vermerken sie auf diesem Aktenstücke die eingezogenen resp. nicht bezahlten Wechsel. Die Versendungsliste wird hierauf der Postdirection zugestellt.

Die Direction stellt auf einem Duplicat der vom Absender übergebenen Gesammtliste (Art. 56) die definitive Rechnung eines jeden Absenders fest. Diese Rechnung wird dem Betheiligten durch das Annahme-Postamt zugestellt.

Art. 68. Die Direction stellt täglich nach Feststellung der Rechnungen dem Schatzamt (Trésorerie) eine Uebersicht in duplo des Ertrages der für Rechnung 1) der Nationalbank,

2) der sämmtlichen anderen Wechselinhaber

bewirkten Einziehungen zu.

Art. 69. Das Schatzamt übergiebt der Nationalbank ein Duplicat dieser Uebersicht. Derselben werden Giroanweisungen (mandats à ordre) auf die laut jedes einzelnen Verzeichnisses zu erhebende Summe beigefügt.

Art. 70. Die Nationalbank schreibt sich den Betrag der für ihre Rechnung eingezogenen Gelder definitiv gut.

Sie schreibt sich gleichfalls die den verschiedenen Absendern geschuldeten Beträge gut, nachdem sie der Postverwaltung auf die zu leistenden Zahlungen lautende Accreditive übergeben hat.

Für die Zahlungen unter 100 Fr. wird jedoch ein Gesammtaccreditiv übergeben, dessen Betrag mittelst Postanweisungen unter die Betheiligten vertheilt wird.

Die Accreditive resp. Postanweisungen werden den Betheiligten in Verfolg der im Art. 67 erwähnten Rechnungen zugestellt.

In den Ortschaften ohne Agentur der Nationalbank dürfen die von den Betheiligten gehörig quittirten Accreditive bei dem Postamt gegen baares Geld umgetauscht werden, soweit der Kassenbestand es gestattet.

Art. 71. Die in Ausführung des vorstehenden Artikels zu Gunsten der Nationalbank ausgefertigten Schatzanweisungen werden nach erfolgter Quittirung als an die Bank ohne Vermittelung der Beamten des Schatzamtes geleistete Zahlungen in Rechnung gestellt.

Abschnitt III. Proteste.

Art. 72. Die mangels Annahme oder Zahlung zu protestirenden Wechsel werden einem Gerichtsvollzieher (huissier) in der Gemeinde, wo der Protest aufzunehmen ist, gegen Quittung übergeben. Diese Uebergabe erfolgt spätestens am letzten Protesttage vor 9 Uhr Morgens.

Hat die Gemeinde keinen Gerichtsvollzieher oder ist derselbe abwesend, resp. behindert, so erfolgt die Protestaufnahme durch einen Post beamten.

Die Abwesenheit des Gerichtsvollziehers wird durch die in seinem Hause erfolgte Uebergabe eines Bulletin constatirt, in welchem er aufgefordert wird, innerhalb einer nach den Umständen zu bemessenden Frist die Wechsel aus dem Postamt abzuholen.

Entspricht der Gerichtsvollzieher dieser Aufforderung nicht, so gilt er als abwesend.

Der Gerichtsvollzieher, welcher behindert zu sein erklärt, muss dies schriftlich anzeigen.

Hat wegen Abwesenheit oder Behinderung eines Gerichtsvollziehers der Protest von einem Postbeamten erhoben werden müssen, so nimmt derselbe gleichfalls die in derselben Ortschaft hinsichtlich desselben Wechsels zu notificirenden Urkunden auf.

Art. 73. Die Erklärung, welche bestimmt ist, den Protest zu ersetzen, vorgesehen in den Art. 5, 6 und 7 des Gesetzes vom 10. Juli 1877, findet in keinem Fall auf die der Post behufs Beschaffung des Accepts resp. der Einziehung übergebenen Wechsel Anwendung.

Art. 74. In Ermangelung eines Gerichtsvollziehers sind, hinsichtlich der der Post zur Beschaffung des Accepts resp. Einziehung übergebenen Wechsel, die Beamten jeder Rangklasse und beider Geschlechter zu Protestaufnahmen befugt, welche vom König oder vom Ministerium ernannt und mindestens 21 Jahre alt sind.

In Abweichung vom Art. 1037 der Civilprocessordnung dürfen die Proteste von den Postbeamten, in der Zeit vom 1. Octbr. bis 31. März, bis 8 Uhr Abends aufgenommen werden.

Art. 75. Die Formulare, welche die Postbeamten bei der Abfassung der Protesturkunden zu verwenden haben, sollen den beigefügten Mustern A und B entsprechen.

Art. 76. Als Gebühr wird den Postbeamten bewilligt:

1) Für einen einfachen Protest, resp. für den ersten Protest Fr. 1,50. 2) Für die sonstigen auf denselben Wechsel bezüglichen Urkunden Fr. 1 pro Urkunde und Domicil.

Die Vertheilung dieser Gebühren findet wie folgt statt:

Ein Drittel (50 resp. 34 Cent.) dem Rendanten oder Unterrendanten des einziehenden Postamts.

Ein Drittel (50 resp. 33 Cent.) dem die Urkunde aufnehmenden Beamten.
Ein Drittel dem Briefträger, welcher den einzuziehenden Wechsel vorge-

legt hat.

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(2) An- resp.

abwesend. (3) Name und Vorname.

(4) Handelt der

Postbeamte an Stelle eines abwesenden oder behinderten Gerichtsvollziehers, so schreibt er hinter seinem Amtscharacter: Handelnd an Stelle des abwesenden oder behinderten Gerichtsvollziehers.

(1) Au- resp. abwesend. (2) Name und Vornamen. -
(3) Handelt der Post eamte an Stelle eines abwesenden oder
behinderten Gerichtsvollziehers, so schreibt er hinter seinem
Amtscharacter: Handelnd an Stelle des abwesenden oder
behinderten Gerichtsvollziehers.

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§ 13. Von dem Rückwechsel.

Art. 72. Das Ricambio geschieht durch einen Rück wechsel.') Art. 73. Der Rückwechsel ist ein neuer Wechsel, durch welchen der Inhaber sich bei dem Aussteller oder einem Giranten für den Betrag des protestirten Wechsels für seine Kosten und der von ihm gezahlten neuen Wechselspesen (change) Ersatz fordert.

1) A. 177 Code Nap.

Art. 74. Das Ricambio bestimmt sich, hinsichts des Inhabers oder eines Giranten zum Aussteller, nach dem Wechselcourse zwischen dem Zahlort des ursprünglichen Wechsels und dem Orte der Ausstellung.

In keinem Falle ist der Aussteller zur Zahlung eines höheren Courses verpflichtet.

Bezüglich des Inhabers zu einem Giranten bestimmt sich das Ricambio nach dem Wechselcourse zwischen dem Orte, wo der Wechsel zahlbar war, und dem Orte, wo er girirt wurde.

Bezüglich der Giranten unter einander endlich bestimmt sich das Ricambio nach dem Wechselcourse zwischen dem Orte, wo der Girant, der den Rückwechsel zieht, den ursprünglichen Wechsel negotiirt hat, und dem Orte, wo er von demjenigen negotiirt worden ist, auf den der Rückwechsel gezogen wird.

Art. 75. Dem Rückwechsel wird eine Retourrechnung beigefügt.')
Art. 76. In dieser Rechnung wird aufgeführt:

Der Betrag des protestirten Wechsels.

Die Protest- und sonstige rechtmässige Kosten, wie Bankprovision, Maklergebühr, Stempel und Post.

Der Name dessen, auf den der Rückwechsel gezogen, und der Cours, zu welchem dieser begeben worden ist.

Die Rechnung wird von zwei Wechselmaklern beglaubigt.

An Orten ohne Wechselmakler erfolgt die Beglaubigung durch zwei Kaufleute.

Der Rechnung wird der protestirte Wechsel, der Protest oder eine Abschrift der Protesturkunde beigefügt.

Wird der Rückwechsel auf einen Giranten gezogen, so ist demselben ausserdem eine Bescheinigung beizufügen, welche den Wechselcours zwischen dem Ort, wo der ursprüngliche Wechsel zahlbar war, und dem Orte, von wo derselbe gezogen wurde, constatirt.

Art. 77. Für ein und denselben Wechsel kann man nicht mehrere Retourrechnungen aufstellen.

Die Retourrechnung wird von einem Giranten dem Andern bezahlt, und zuletzt von dem Aussteller.2)

Art. 78. Mehrere Ricambios dürfen nicht derselben Person in Rechnung gestellt werden. Jeder Girant, sowie der Aussteller hat nur eins zu tragen.

Art. 79. Die Zinsen für die Hauptsumme des mangels Zahlung protestirten Wechsels laufen von dem Tage des Protestes ab. 3)

Art. 80. Die Zinsen für die Kosten des Protestes, des Ricambios und anderer rechtmässiger Kosten laufen erst vom Tage der Anstellung der Klage ab.4)

Art. 81 Ricambiokosten brauchen nicht bezahlt zu werden, wenn die Retourrechnung nicht von den im Art. 76 vorgeschriebenen Zeugnissen von Maklern oder Kaufleuten begleitet ist.

§ 14. Von der Verjährung.

Art. 82. Jeder wechselmässige Anspruch verjährt in 5 Jahren von dem zweiten Tage nach dem Verfalltage) oder vom Tage der letzten ge

1) A. 180 Code Napeleon.

2) A. 182 Code Nap.

3) A. 184 Code Nap.

A. 185 Code Nap.

Die frühere Gesetzgebung (A. 189 Code Napoléon) hatte nur die Bestimmung:

,,à compter du jour du protêt".

richtlichen Klage an gerechnet, wenn eine Verurtheilung nicht erfolgt und die Schuld durch besondere Urkunde nicht anerkannt worden ist.

Die angeblichen Schuldner sind jedoch auf Verlangen verpflichtet, eidlich zu versichern, dass sie nichts mehr schuldig sind, und deren Wittwen, Erben oder Rechtsnachfolger, dass sie in gutem Glauben dafür halten, dass Nichts mehr verschuldet werde.

Hinsichtlich der nach Sicht oder einer gewissen Zeit nach Sicht zahlbaren Wechsel, deren Verfallzeit durch die Präsentation nicht festgestellt worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf der im Art. 51 für die Präsentation beim Bezogenen festgesetzten Frist.

Zweiter Abschnitt.

Von dem Billet auf Ordre.

Art. 83. Alle auf die Wechsel bezüglichen Bestimmungen:

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Rechte und Pflichten des Inhabers,

Ricambio und Zinsen,

Verjährung,

finden auf die Billets auf Ordre Anwendung.')

Art. 84. Das Billet auf Ordre wird datirt und soll angeben:

den zu zahlenden Betrag,

den Namen desjenigen, an dessen Ordre es ausgestellt worden, den Tag der Zahlung.

In Ermangelung der Angabe eines Tages ist der Wechsel bei Sicht

zahlbar.

1) Im früheren Recht (A. 187 Code Nap.) befand sich noch der Schlusssatz:,,sous préjudice des dispositions rélatives aux cas prévus par les art. 636, 637 et 638.“ Da nunmehr, billet à ordre und,,lettre de change" gleichgestellt worden, so ist der bez. Passus als inhaltslos weggefallen.

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