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schaftlichen Inhalt hat, aber doch auch zugleich umfassende rechtsphilosophische Ausführungen enthält und jedenfalls nicht zu der eigentlich socialistischen Litteratur (§. 3-12) gerechnet werden kann. Auch bei Marlo ist der Mangel wahrzunehmen, dass die von ihm gemachten Vorschläge in keinem richtigen Verhältnis zu seinen sehr radikalen Principien stehen.

Marlo erkennt unumwunden an, dass das Urrecht auch einen Anspruch auf Mitbenützung der äusseren Natur in sich begreift. „Jeder Mensch hat ein angeborenes und unveräusserliches Recht auf die seiner Arbeitskraft entsprechende Quote der Naturkraft und kann über die mit deren Hilfe erzeugten Produkte nach Belieben verfügen." 20 Von den beiden möglichen Formen, welche das angeborene Recht auf Mitbenützung der äusseren Natur annehmen kann: dem Recht auf den vollen Arbeitsertrag und dem Recht auf Existenz, scheint er dem Ersteren den Vorzug zu geben. 21 Ausserdem aber statuiert Marlo als Ergänzung des Rechts auf den vollen Arbeitsertrag noch ein besonderes Recht auf Arbeit; die Gesellschaft soll nämlich sämmtliche bei der Privatindustrie keine Beschäftigung findenden Personen mit der bei den öffentlichen Unternehmungen (Wasser-, Strassen-, Eisenbahnbau u. s. w.) vorkommenden unqualifizierten Arbeit beschäftigen und ihnen für die einer durchschnittlichen Arbeitskraft entsprechenden Leistungen einen zur Befriedigung aller notwendigen Bedürfnisse ausreichenden Lohn geben. 22

Während Marlo, wie sich aus dieser Darstellung ergiebt, ebenso radicale Principien vertritt wie die fortge

vollständigten Auflage, welche 1885-1886 in vier Bänden erschienen ist. Vgl. auch die ausführliche Darstellung der Ansichten Marlo's bei Schäffle, Kapitalismus und Socialismus (1870), zehnter Vortrag.

20 Marlo a. a. O. Bd. 1, S. 307. Vgl. auch S. 313, 330.

21 Marlo a. a. O. Bd. 1, S. 302, 309, 314, Note 2; Bd. 2, S. 314.

Vgl. jedoch auch Bd. 3, S. 775.

22 Marlo a. a. O. Bd. 1, S. 321; Bd. 3, S. 766, 755.

schrittensten Socialisten, wetteifert er in Beziehung auf die Schwäche und Halbheit seiner praktischen Vorschläge mit den von ihm so gehassten und geringgeschätzten liberalen Staatsmännern. Nach Marlo's Absicht sollen in seinem Staatsideal das vererbliche Eigentum, die Individualwirtschaft, und die freie Konkurrenz fortbestehen. 23 Alle Zweige des Privaterwerbs werden ausschliesslich von Zünften betrieben, in welche jedoch jeder Staatsbürger (unter Umständen nach Ablegung einer Prüfung) eintreten kann. 24 Die Geschäfte dürfen aber einen gewissen Umfang nicht übersteigen, der bei der landwirtschaftlichen Zunft nach der Bodenfläche, bei den übrigen nach der Zahl der in einem Geschäft zusammenwirkenden Personen bestimmt wird. 25 Zur Unterstützung dieser Erwerbsordnung dient ein Kreditsystem, kraft dessen Kapitalien, welche die reicheren Bürger innerhalb ihrer Erwerbsphären nicht zu verwenden vermögen, den Armen, denen es an genügenden Mitteln zur Befruchtung ihrer Erwerbskraft gebricht, zugeführt werden. Doch ist das Darlehen der einzige zulässige Kreditvertrag; das Vermieten von Produktionsmitteln und das Verborgen von Verkaufsgegenständen ist gesetzlich untersagt. 26

Diese und zahlreiche andere Vorschläge Marlo's verfolgen offenbar den Zweck, jedem einzelnen Staatsbürger den Betrieb eines Geschäftes für eigene Rechnung zu ermöglichen. Da das Privateigentum und die Individualwirtschaft aufrecht erhalten bleiben soll, so kann durch diese Vorschläge, wie Marlo selbst sehr klar erkannt hat, 27 weder das Recht auf den vollen Arbeitsertrag verwirklicht, noch das arbeitslose Einkommen beseitigt werden. Ueberhaupt kann man das Staatsideal Marlo's

23 Marlo a. a. O. Bd. 1, S. 329, 324.

24 Marlo, Bd. 1, S. 321. Vgl. Bd. 4, S. 306.

25 Marlo, Bd. 1, S. 321. Vgl. Bd. 4, S. 308, 309.

26 Marlo a. a. O. Bd. 1, S. 322.

27 Marlo a. a. O. Bd. 2, S. 322.

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(den Föderalismus") nur als ein ziemlich principloses Aggregat von gutgemeinten ökonomischen Polizeimassregeln bezeichnen, deren Tragweite mit seinen radikal-socialistischen Principien im schreiendsten Missverhältnis steht. Ein abschliessendes Urteil über die Projekte Marlo's ist übrigens nicht möglich, weil sein Werk gerade dort unterbrochen wurde, wo er die Details seiner Arbeitsorganisation darstellen wollte. 28

Aus dieser Darstellung ergiebt sich, dass das Recht auf den vollen Arbeitsertrag und das Recht auf Existenz von der überwiegenden Anzahl der rechtsphilosophischen Systeme überhaupt nicht anerkannt werden, und dass selbst jene Schriftsteller, welche sich zu diesen Rechten bekennen, doch zur Durchführung derselben völlig ungenügende Vorschläge machen. Die Rechtsphilosophie ist eben, wie aprioristisch ihre Sätze auch deduziert sein mögen, doch im Wesentlichen nichts als ein Abbild des historisch überlieferten Rechtszustandes und wie die Socialisten von einer bürgerlichen Nationalökonomie sprechen, so könnte man die heutige Gestaltung jener Disciplin als die bürgerliche Rechtsphilosophie bezeichnen. Ihr hat sich im Laufe des letzten Jahrhunderts in dem Socialismus eine Rechtsphilosophie der besitzlosen Volksklassen an die Seite gestellt. Von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis auf Ricardo erscheint der Socialismus auch in der äusseren Form als eine philosophische Rechtslehre, während die socialistische Theorie seit Ricardo, 29 der durch die schroffe und einseitige Ausbildung der bürgerlichen Nationalökonomie den socialistischen Parteien arge Blössen bot, den Charakter einer volkswirtschaftlichen Disciplin von vorherrschend polemischer Richtung annahm. Trotz dieser nationalökonomischen Ver

28 Marlo, Bd. 4, S. 254, 255.

29 Das Hauptwerk von Ricardo: Principles of political economy and taxation, dessen Werttheorie auf den späteren Socialismus so mächtig eingewirkt hat (s. z. B. § 5, Note 7, 8), erschien im Jahre 1817.

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brämung, die namentlich bei den deutschen Socialisten (Rodbertus, Marx, Lassalle) einen so breiten Raum einnimmt, sind doch die rechtsphilosophischen Elemente als der eigentliche Kern des Socialismus zu betrachten. Die Stellung dieser volkstümlichen Rechtsphilosophie zu dem Recht auf den vollen Arbeitsertrag soll nunmehr näher dargelegt werden.

§. 3. William Godwin.

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Der erste mir bekannte wissenschaftliche Vertreter des Rechts auf den vollen Arbeitsertrag ist William Godwin (1756-1836), dessen Untersuchungen über die politische Gerechtigkeit" zuerst im Jahre 17931 und später in wiederholten Auflagen erschienen sind.2 Ueberhaupt kann man Godwin als den ersten wissenschaftlichen Socialisten der neueren Zeit betrachten, bei dem sich schon alle Ideen des modernen Socialismus und Anarchismus im Keime vorfinden. Er hat auf Hall, Owen und Thompson und durch diese auf die Entwicklung des Socialismus den mächtigsten Einfluss ausgeübt.

1 William Godwin, An Enquiry concerning political Justice and its Influence on general Virtue and Happiness, 2 Bde in 4o, London, 1793. Die zweite und dritte Auflage dieser wichtigen Schrift erschien in je zwei Oktavbänden 1796 und 1798. Ein neuer Abdruck des achten Buchs, welches vorzüglich die socialistischen Theorien Godwin's enthält, wurde unter dem Titel: Godwin's „Political Justice": A reprint of the essay on „property", from the original edition von H. S. Salt in London 1890 veröffentlicht. Die wichtigste Gegenschrift sind die Ausführungen von Malthus in seinem Essay on the principle of population, Buch 3, Kap. 2-3. Ueber Godwin's Leben und Lehren vgl. C. Kegan Paul: W. Godwin, his friends and contemporaries, 2 Bde., London 1876 und Held, Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands, 1881, S. 89 ff.

2 Ich benütze hier die dritte Auflage, welche gerade in Beziehung auf den Gegenstand dieser Schrift sehr beträchtlich von der Originalausgabe abweicht.

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