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§ 8.

Am langsamsten ist, wie schon gesagt, die Trennung von Kirche und Staat in Neu- England vor sich gegangen.

In Neu-Hampshire besteht die Verfassung vom Jahre 1788 immer noch in Kraft. Diese Verfassung garantirt zwar in Theil I, Art. 5 und 6 das natürliche und unveräußerliche Recht eines jeden Menschen, Gott nach seinem Gewissen zu dienen, und sie verbietet, irgend Jemanden wegen seiner religiösen Anschauungen in seiner Person, in seiner Freiheit oder in seinem Vermögen zu verlegen, zu belästigen oder zu beschränken; aber sie gibt doch nur den verschiedenen christlichen Denominationen die Zusicherung, daß sie alle gleichmäßig den Schuß der Geseze genießen sollen und daß keine der andern untergeordnet werden dürfe; und weil Sittlichkeit und Frömmigkeit auf evangelischer Grundlage dem Staate die beste und größte Sicherheit gewähren, so werden alle Ortschaften (towns), Pfarreien, und religiöse Gesellschaften ermächtigt, auf ihre Kosten für den Unterhalt von öffentlichen protestantischen Geistlichen zu sorgen. Und in Theil II wird die Fähigkeit, ein höheres Staatsamt zu bekleiden, bloß den Protestanten zugeschrieben. Doch enthält schon die Verfassung die Bestim= mung, daß Niemand genöthigt werden dürfe, zur Deckung der Kultus-Ausgaben einer Denomination, welcher er nicht angehöre, einen Beitrag zu leisten, und die gegenwärtige Gesetzgebung gibt allen kirchlichen Korporationen ohne Ausnahme das Recht, von ihren Mitgliedern Vermögenssteuern nach den für die politischen Gemeindssteuern geltenden Regeln zu erheben, wobei es sich von selbst versteht, daß Niemand wider seinen Willen zum Eintritt in eine solche Korporation oder zum Verbleiben in derselben genöthigt werden darf.

§ 9.

Die ebenfalls noch in Kraft bestehende Verfassung des Staates Vermont vom 3. Juli 1793 garantirt volle Gewissensfreiheit und verbietet, irgend Jemanden seines Glaubens wegen in seinen bürgerlichen Rechten zu beschränken. Doch fügt sie bei: Alle christlichen Denominationen sollten den Sabbath oder den Tag des Herrn feiern und für irgend eine Art von Gottesdienst und zwar für diejenige, welche ihnen dem geoffenbarten Willen Gottes am besten zu entsprechen scheine, sorgen (every sect or denomination of Christians ought to observe the Sabbath or Lords Day, and keep up some sort of religious worship, which to them shall seem most agreeable to the revealed will of God).

In Connecticut hat der Freibrief, welcher der Kolonie im Jahre 1662 verliehen worden ist, bis zum Jahre 1818 Geltung behalten. Unter der Herrschaft dieses Statuts war es Sache des Staates, für den Gottesdienst zu sorgen, und der Staat löste diese Aufgabe durch das Mittel von örtlichen Kirchgemeinden, welche durch die Gesezgebung organisirt waren.

Die gegenwärtig in Kraft bestehende Verfassung von Con= necticut vom Jahre 1818 spricht die Gleichstellung aller christlichen Denominationen aus, überläßt die Bildung von religiösen Gesellschaften ganz dem freien Willen und ermächtigt sie, durch Mehrheitsbeschlüsse der Korporations - Versammlungen von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben, denen sich aber für die Zukunft Jeder durch den Austritt aus der Korporation ent= ziehen kann (Art. I, 3 und 4; Art. VII, he shall thereupon no longer be liable for any future expenses). Die Gesezgebung räumt den jüdischen Kultusvereinen die gleichen Befugnisse ein, wie den christlichen.

§ 10.

Die Verfassung von Massachusetts vom Jahre 1780 erklärte in Theil I, Art. 2, es sei das Recht sowohl als die Pflicht eines jeden in der Gesellschaft lebenden Menschen, öffentlich und zu bestimmten Zeiten dem höchsten Wesen, dem Schöpfer und Erhalter des Universums, zu dienen. Niemand soll wegen der Art, wie er dieses thut, oder wegen seiner religiösen Anschauungen verlegt, belästigt oder beschränkt werden.

Art. 3 ermächtigt und verpflichtet, die Ortschaften (towns), Pfarreien, Sprengel (precincts), sowie die übrigen politischen oder religiösen Gesellschaften, auf ihre Kosten für einen angemessenen öffentlichen Gottesdienst und für den Unterhalt öffentlicher protestantischer Religionslehrer in allen Fällen, in denen nicht freiwillig das Nöthige angeordnet werde, zu sorgen.

Die Gesezgebung kann alle Bürger (subjects) anhalten, dem Unterricht der öffentlichen Religionslehrer zu den festgesezten Zeiten beizuwohnen, wenn ein Lehrer vorhanden ist, dessen Unterricht sie ohne Gewissensskrupel und ohne große Schwierigfeit (conscientiously and conveniently) besuchen können.

Immerhin kann Jeder verlangen, daß die Beiträge, die er an die Kultuskosten leistet, für den Unterhalt des Lehrers seiner eigenen Denomination dienen sollen, wenn ein solcher vorhanden ist, dessen Unterricht er besucht; unter der entgegengesezten Voraussetzung ist das Geld für den Unterhalt des an dem Orte, an welchem der Beitrag bezogen worden ist, angestellten Lehrers zu verwenden ).

Auf Grundlage dieser Verfassungsvorschriften sind durch die Gesetzgebung sowohl gegen Ortschaften und Korporationen, welche versäumten, für einen gehörigen protestantischen Gottesdienst zu

sorgen, als auch gegen Einzelne, welche den Besuch des Gottesdienstes vernachläßigten, Geldbußen angedroht worden, die für Kultuszwecke verwendet werden mußten (Gesetz von 1799, Kap. 87, § 2). Die Praris ist sogar noch über die Verfassung hinausgegangen, indem sie allen Grundbesiß, gleichviel_ob_der= jelbe auswärts Wohnenden oder Einwohnern (residents or non residents), Christen oder Nichtchristen, Korporationen oder Einzelnen gehörte, für Zwecke des Kultus mit einer Steuer belegte. Man beschönigte dieses Verfahren durch das Vorgeben, der öffentliche Gottesdienst habe die Verhütung von Ver= brechen, nicht das Seelenheil zum Zwecke; es sei derselbe also eine Polizei - Anstalt, bei welcher Jeder interessirt sei 12). Erst ein Gesez vom Jahr 1811 hat verfügt, daß die Abgabe für den Unterhalt des Geistlichen der Denomination des Steuerpflichtigen verwendet werden solle, wenn ein solcher am Orte vorhanden sei. Endlich am 11. November 1833 hat das Volk des Staates Massachusetts ein Amendement der Verfassung angenommen, durch welches die religiösen Gesellschaften aller Denominationen gleich gestellt und lediglich ermächtigt wor= den sind, Geistliche zu wählen, Verträge betreffend deren Besoldung mit ihnen abzuschließen und zur Deckung der Ausgaben für den Kultus Steuern zu erheben, wobei es jedem Mitgliede einer solchen Gesellschaft frei steht, schriftlich den Austritt aus derselben zu erklären und dadurch von jeder Haft für Verträge, welche sie später abschließen würde (for any grant or contract. which may be thereafter made by such society), sich frei zu machen; so daß irgend ein Zwang gegen Ortschaften, Korporationen oder Einzelne für ökonomische Leistungen oder für den Besuch des Gottesdienstes nicht mehr angewendet werden konnte, soweit nicht freiwillig eine Verbindlichfeit übernommen worden war.

§ 11.

Auch außerhalb Neu- England war in der ersten Zeit nach der Lostrennung vom Mutterlande die Religionsfreiheit in verschiedenen Staaten nur den christlichen Denominationen gewährt oder wohl auch noch stärker beschränkt.

Die Verfassung von Nord-Carolina vom Jahre 1776 enthält die Vorschrift, daß Niemand ein Amt bekleiden könne, der das Dasein Gottes oder die Wahrheit der protestantischen Religion oder die göttliche Autorität des alten oder neuen Testamentes leugne oder zu religiösen Ansichten sich be= kenne, die mit der Freiheit und Sicherheit des Staates unvereinbar seien. Ein Amendement vom 1. Januar 1836 hat an die Stelle des Ausdrucks die Wahrheit der protestantischen Religion" die Worte „ der christlichen Religion" gesezt.

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In der Verfassung vom Jahre 1868 sind nur noch Diejenigen, welche das Dasein Gottes (the being of Almighty God) leugnen, von der Bekleidung eines Amtes ausgeschlossen.

Auch in Neu-Jersey, Süd-Carolina und Geor= gien sind nach den Verfassungen, die zur Zeit der Unabhängigkeitserklärung zu Stande kamen, nur Protestanten zur Bekleidung von Aemtern fähig gewesen 13).

Zur Stunde noch sind in Pennsylvanien Personen, welche nicht an das Dasein Gottes und an einen Zustand von Belohnung und Bestrafung in einem zukünftigen Leben glauben, von der Bekleidung eines Amtes ausgeschlossen.

Das gleiche Prinzip hat auch in die Verfassungen einiger Staaten, die seit der Lostrennung von England entstanden sind, namentlich in diejenigen von Mississippi (vom Jahre 1832),

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