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Diejenigen, welche zwar nicht erweckt waren, aber doch regelmäßig am Gottesdienste in der Ortskirche Theil nahmen und die kirchlichen Lasten trugen. Solche Personen konnten sogar mit der Verwaltung des Kirchengutes betraut werden. Die innern rein religiösen Fragen hingegen behandelten die Mitglieder der Kirche für sich allein. Der Geistliche wurde von der Kirche gewählt und von der Gemeinde bestätigt. Ein Anklang an diesen Gegensay ist noch in den Verhältnissen der Gegen= wart erkennbar.

In Massachusetts waren in Folge dieser theokratischen Einrichtungen im Jahr 1631 zwei Drittheile aller Einwohner von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen.

Einzig in Rhode Island hat seit der Gründung dieses Gemeinwesens durch Roger Williams fortwährend der Grundsah gegolten, daß über alle bürgerlichen Angelegenheiten, aber nur über diese, die Mehrheit zu entscheiden habe; daß hingegen über die Gewissen Gott allein herrschen. solle. Der von Karl II. im Jahr 1663 der Kolonie verliehene Freibrief) enthält die Zusicherung, daß Niemand, der nicht den bürgerlichen Frieden störe, wegen abweichender religiöser Ansichten irgend wie belästigt, bestraft, beunruhigt oder zur Rede gestellt werden solle. Dieser Freibrief hat fast zwei Jahrhunderte lang die Grundlage für die Regierung von Rhode Island gebildet, indem er erst im November 1842 beseitigt und ersegt worden ist. In der damals angenommenen gegenwärtig noch in Kraft bestehenden Verfassung wird mit gerechter Befriedigung darauf hingewiesen, daß der Hauptzweck der Vorfahren bei ihrer Ansiedelung in diesem Staate gewesen sei, durch die That zu beweisen, wie ein blühendes bürgerliches Gemeinwesen am besten mit voller Religionsfreiheit errichtet und erhalten werden könne.

§ 2.

In dem von einem liberalen Katholiken (Sir George Calvert, der von Jakob I. mit dem Titel Lord Baltimore zum Pair von Irland befördert wurde) gegründeten und von seinen Nachkommen mit einigen Unterbrechungen bis zur Revolution beherrschten Maryland war ursprünglich allen christlichen Konfessionen Anerkennung zugesichert, während allerdings den Atheisten und Gözendienern die schwersten Strafen drohten. Aber die grundherrliche und politische Gewalt der Familie Calvert mit den dieselbe umgebenden aristokratischen Einrichtungen war den Kolonisten verhaßt. So kam es, daß das jeweilige Haupt der Familie in der zweiten Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts fortwährend mit den Unterthanen um seine Eigenthums- und Hoheitsrechte, mit der englischen Kirche um die Religion und mit der Krone um die Handespolitik einen ungleichen Kampf zu führen hatte. Nach der Vertreibung der Stuarts wurde Maryland vom Jahre 1696 an durch einen vom König ernannten Gouverneur regiert und erst im Jahre 1716 dem damaligen Lord Baltimore zurückgegeben. Während dieser Zeit wurde die bischöfliche Kirche zur Staatskirche erhoben, zu deren Unterhalt Jedermann, welcher Konfession er auch an= gehören mochte, beitragen mußte. Den protestantischen Setten kam die gleiche Duldung zu Statten wie in England; die Katholiken allein waren auf dem Boden, den sie nicht bloß für sich, sondern für jede verfolgte Religionspartei zu einem Asyle eingerichtet hatten, rechtlos. Die alte Hauptstadt Baltimore, deren Bevölkerung größtentheils katholisch war, wurde aufgegeben. und der Sig der Regierung nach Annapolis verlegt. Benedikt Calvert ging zur anglikanischen Kirche über, um seiner Familie die Herrschaft und den Besitz zu retten.

Auch in Virginien, sowie in Nord- und SüdCarolina hatte der Einfluß des Mutterlandes der bischöflichen Kirche zu der Stellung einer Staatskirche, deren Bedürfnisse durch allgemeine Landessteuern bestritten werden mußten, verholfen. Die Dissenters waren zwar überall zahlreicher, aber weil sie in eine Anzahl von Sekten zerfielen, dennoch relativ schwächer als die Anhänger der anglikanischen Kirche. In Georgien, Neu-York, Neu-Jersey, Pennsylvanien und Delaware hingegen gab es keine Staatskirche, und alle christlichen Konfessionen mit Ausnahme der Katholiken (in Pennsylvanien auch diese) wurden geduldet.

§ 3.

Nachdem die Kolonien ihre Unabhängigkeit von England in heißem Kampfe endlich erstritten hatten, war volle Religionsfreiheit mit allen ihren Konsequenzen zu einer selbstverständlichen Sache, ja beinahe zu einer logischen Nothwendigkeit geworden. An der Spize der Unabhängigkeitserklärung steht der Sah, daß alle Menschen gleich geschaffen und von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten ausgestattet sind. Unter diesen Rechten werden aufgezählt: Leben und Freiheit und das Streben nach Glückseligkeit (life, liberty and the pursuit of happiness). Wie hätte nun die Rechtsgleichheit und die Freiheit der Entwickelung, die für die bürgerliche und staatliche Sphäre zum obersten Prinzip erhoben worden, und gewissermassen ins Fleisch und Blut des Volkes übergegangen war, auf dem Gebiete der Religion und der Kirche verkümmert werden können? Die An= gehörigen aller Konfessionen und Denominationen hatten mit gleicher Begeisterung und gleicher Opferbereitwilligkeit den ge= meinsamen Feind bekämpft; wie wäre es nun für die an dem ersehnten Ziele Angelangten möglich gewesen, auf dem befreiten

Boden gehässige Unterscheidungen und drückende Privilegien neu zu gründen oder zu bestätigen?

§ 4.

Vor Allem aus war die bevorzugte Stellung der anglikanischen Kirche unhaltbar geworden. Ueberall befand sie sich in der Minderheit und der Einfluß, den das Mutterland zu ihren Gunsten ausgeübt hatte, war gebrochen. Dazu kam, daß der Klerus dieser Kirche nicht einmal die Sympathien ihrer eigenen Angehörigen besaß. Es gab in Amerika keinen Bischof, der Geistliche hätte ordiniren und beaufsichtigen können 3). Sie mußten also aus England berufen werden und waren dem Bischof von London untergeordnet. Man kann sich denken, daß eine Berufung nach einer nordamerikanischen Kolonie nicht besonders lockend war, zumal z. B. in Virginien die Gemeinden den Pfarrern die förmliche Installation (induction), durch welche sie ein lebenslängliches Recht auf die Pfründe erlangt haben würden, beharrlich und mit Erfolg vorenthielten, um sie jederzeit beseitigen zu können. So ist es erklärlich, daß viele Geistliche die nöthigen Eigenschaften nicht besaßen, um die Liebe und Achtung ihrer Pfarrkinder zu gewinnen. Bei der großen Entfernung der kirchlichen Oberbehörden, welche allein kompetent waren, die Disziplin über die Geistlichen zu handhaben, konnten sich diese mit einer Freiheit bewegen, die nicht selten in Ausgelassenheit überging. Freilich suchten die lokalen Legisla= turen dem Uebel Schranken zu sehen. Virginische Geseze aus den Jahren 1677 und 1698 bedrohen Geistliche, die sich dem Trunke und andern Ausschweifungen ergeben, mit der Entziehung eines halbjährlichen Einkommens und beim zweiten Rückfall mit Amtsentsegung. Es scheinen aber diese Geseze wenig gefruchtet zu haben. Es wird den Pfarrern in Virginien vorgeworfen,

daß sie eifriger darauf bedacht gewesen seien, das lehte Pfund Taback, auf welches sie als Einkommen Anspruch hatten, einzuziehen, als ihre Amtspflichten zu erfüllen. Mit ihren Pfarrgenossen seien sie beständig in Prozesse verwickelt gewesen, und die Zeit, welche sie nicht auf diese Streitigkeiten verwenden mußten, haben sie bei Spielparthien oder auf der Jagd in der Gesellschaft arger Weltkinder zugebracht.

Beim Beginn des Unabhängigkeitskrieges, als die ganze Bevölkerung für die Unabhängigkeit schwärmte und die Geistlichen der andern Denominationen durch Patriotismus sich auszeichneten 1), stand der anglikanische Klerus auf Seite Englands.

Unter diesen Umständen kann man sich nicht darüber wundern, daß die Staatsmänner, welche für die Trennung von Kirche und Staat thätig waren (Jefferson, Madison u. A.) nicht nur an den unterdrückten Sekten, sondern unter dem Laienstande der Staatskirche selbst Bundesgenossen fanden.

§ 5.

Ganz anders verhielt es sich allerdings mit den Puritanern in Neu-England und ihrer Geistlichkeit. Aber immerhin gehörte doch auch dort ein erheblicher Theil der Bevölkerung, der aus den oben angeführten Gründen Anspruch auf Gleichstellung hatte, nicht zur Landeskirche. Auch hatte das puritanische Wesen selbst im Laufe der Zeit sowohl von innen heraus als durch äußere Einwirkungen allmählig eine andere Gestalt angenommen.

Im Jahre 1680 hatte die Regierung Karls II. das Aktivbürgerrecht vom Glaubensbekenntnisse unabhängig gemacht, während noch im Jahre 1646 einzelne Personen, welche für diese Neuerung Petitionen eingereicht hatten, mit Bußen von 10 bis 50 Lstrl. belegt worden waren. Von England aus wurde namentlich verlangt, daß die anglikanische Kirche geduldet und

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