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abgefaßt und von zwei glaubwürdigen und unbefangenen Zeugen unterzeichnet ist.

In Michigan ist die Gültigkeit eines Vermächtnisses oder einer Schenkung unter Lebenden für religiöse Zwecke oder zum Besten einer Anstalt, welche direkt oder indirekt unter der Leitung einer Kirche oder eines Geistlichen steht, davon abhängig, daß das Testament oder die Urkunde, worin das Vermächtniß oder die Schenkung enthalten ist, wenigstens zwei Monate vor dem Tode des Testators abgefaßt und bei dem Gerichte seines Wohnorts niedergelegt worden und unverändert daselbst geblieben sei.

Die Gesezgebung von Jova stimmt mit derjenigen des Staates Neu-York überein.

In Delaware sind Vergabungen und Veräußerungen zu Gunsten einer kirchlichen Körperschaft ungültig, wenn die Urkunde betreffend die Vergabung oder Veräußerung nicht wenigstens ein Jahr vor dem Tode des Gebers abgefaßt und unwiderruflich und unbedingt vollzogen und einregistrirt worden ist; es wäre denn, daß die Veräußerung gegen eine ernstlich gemeinte und dem vollen Werthe des veräußerten Objekts entsprechende Gegenleistung Statt gefunden hätte.

In Virginien sind Vermächtnisse zu religiösen Zwecken absolut verboten.

3. Die Steuerfreiheit des Kirchengutes.

§ 68.

Fast überall ist das Kirchenvermögen von Staats-, Grafschafts- und Ortssteuern befreit.

Ein Gesetz des Staates Vermont vom Jahr 1863 Kap. 83 § 6 erimirt die Kirche und alle Grundstücke, die einer religiösen Körperschaft gehören, oder für fromme Zwecke bestimmt sind, von allen Abgaben und erklärt, daß die Kirche (the mee

ting-house) feinen Gegenstand der Schulderekution bildet. Die leztere Vorschrift scheint ziemlich isolirt da zu stehen, indem wohl in den meisten Staaten die Kirchen nöthigen Falls zum Besten der Gläubiger gepfändet und verkauft werden können.

In Massachusetts (Gesez von 1860, Kap. 60 §§ 27 und 28) ist das Gut einer kirchlichen Körperschaft nur dann steuerpflichtig, wenn ein Theil des Ertrags unter die Mitglieder vertheilt oder für andere als gemeinnüßige oder religiöse Zwecke verwendet wird.

In Pennsylvanien sind die Kirchen sammt den Kirchenstühlen, sowie die Begräbnißpläge steuerfrei, doch erstreckt sich diese Immunität nur auf fünf Acker Landes.

In Illinois ist alles für religiöse Zwecke bestimmte Gut steuerfrei (Compiled Statutes S. 986).

Die Gesetzgebung von Wisconsin erimirt alle Kirchen, Pfarrhäuser und Schulhäuser bis auf drei Acker, oder bezie= hungsweise je ein Los (lot) für jedes Gebäude.

Sogar in Virginien ist der für den Gottesdienst bestimmte Grundbesiz steuersrei.

4. Die Privilegien der Geißtlichen.

§ 69.

Wie für das Kirchengut, so bestehen auch für die Geistlichen einzelne Vorschriften, welche über das gemeine Recht hinausreichen. In manchen Staaten sind sie von der Bekleidung von politischen Aemtern und um so viel mehr von Offiziersstellen ausgeschlossen, damit sie nicht den wichtigen Pflichten ihres Berufes entfremdet werden 69). Dagegen werden sie von der Last des Geschwornen- und Militärdienstes, in einigen Staaten auch von den Straßenfrohnen befreit (so in Virginien, Connecticut, Texas u. s. f.)

Die neue Verfassung des Staates Teras erklärt die Geist= lichen nicht für unfähig, Mitglieder des geseßgebenden Körpers zu sein, aber sie schreibt vor, daß wenn ein Geistlicher sich in die Legislatur wählen lasse, er dann auch alle bürgerlichen Lasten zu tragen habe.

In Virginien sichert der Code (S. 250) die Geistlichen während des Gottesdienstes und auf dem Wege von und zu der Kirche gegen Zivil-Arrest.

Einige Eisenbahngesellschaften (z. B. die Erie-, Delaware Lackawana und Western-, Morris und Effer-Eisenbahngesellschaft) geben den Geistlichen aller Denominationen, die an der Linie wohnen, Fahrkarten zum halben Preise ab.

Eine Begünstigung der Geistlichen, wenn durch dieselbe die andern Bürger nicht ungebührlich belästigt und wenn alle De= nominationen gleich gehalten werden, verlegt die Gewissensfreiheit nicht und erklärt sich aus dem religiösen Geiste, der trog der Trennung von Kirche und Staat alle amerikanischen Institutionen durchzieht.

5. Die Verwendung der Geißtlichen für die Zwecke des Staates.

$ 70.

Der Staat nimmt kein Recht auf irgend welche Dienste der Geistlichen für sich in Anspruch, hingegen wird hin und wieder ihre Mitwirkung für irgend einen Zweck in freundlicher Weise nachgesucht. So haben die katholischen Geistlichen in der Stadt Neu-York auf den Wunsch der weltlichen Behörden ihre Pfarrkinder über den Zustand der Sparkassen beruhigt, als einmal die Irländer in Folge eines panischen Schreckens ihre Einlagen zurück forderten. So hat lezthin Herr Caldwell, der Gouverneur des Staates Nord-Carolina, in der Proklamation, welche er am 15. Mai d. J. gegen den Kuklur-Verein erließ, die Geistlichen

eingeladen, ihm ihre einflußreiche Mitwirkung zu gewähren und von ihren Kanzeln und gottesdienstlichen Stätten aus das Verbrechen zu bekämpfen und ein Gefühl brüderlicher Liebe und Duldung in dem schwer heimgesuchten Staate hervor zu rufen (and I invoke the ministers of the gospel of every denomination to give their powerful aid from their respective pulpits and places of worship to put down crime and put up a feeling of fraternal love and forbearance to (?) our suffering state).

Die Geistlichen aller Denominationen sind überall berechtigt, das Band der Ehe zu knüpfen. Die Zeugnisse, welche sie über die von ihnen vorgenommenen Trauungen ausstellen, werden von der zuständigen bürgerlichen Behörde einregistrirt und genießen öffentlichen Glauben.

Die gleichen Befugnisse stehen übrigens auch gewissen bür= gerlichen Beamten, namentlich den Richtern und Friedensrichtern zu und es gibt Staaten, in denen die Ehe auch formlos ge= schlossen werden kann, was ja dem common law entspricht.

6. Das Kirchengebet für die Regierung.

§ 71.

Die Liturgie (the Book of common Prayer) der prote= stantisch-bischöflichen Kirche enthält ein Gebet für den Präsidenten der Vereinigten Staaten und für alle mit politischer Gewalt bekleideten Personen (the President of the United States and all in Civil Autority). Unter der vorübergehenden Herrschaft der Konföderation der Südstaaten wurde das Gebet in entsprechender Weise abgeändert, so daß es sich auf die konföderirten Behörden bezog und nach der Unterdrückung der Rebellion wurde es von dem Klerus der protestantisch-bischöflichen Kirche im Staate Alabama auf die Empfehlung des dortigen Bischofs

Wilmer ganz unterdrückt, weil in Alabama zur Zeit eine Militärregierung bestehe, und für eine solche das Gebet nicht passe und auch nie üblich gewesen sei. Hiedurch sah sich der Generalmajor Thomas als Kommandant der Militärdivision Tennessee veranlaßt, den Bischof und den Klerus der Diözese Alabama der protestantisch-bischöflichen Kirche in ihren Funktionen einzustellen und ihnen das Predigen und alle gottesdienstlichen Handlungen zu untersagen. Zur Begründung dieser Maßregel wurde angeführt, daß es in der Union einen Kongreß, einen Präsidenten, ein Kabinett und ein Obergericht gebe und daß auch im Staate Alabama eine rechtmäßige Zivilregierung eingesezt sei, daß es also an bürgerlichen Behörden, auf welche das Gebet bezogen werden könne, nicht fehle; daß das Verfahren des Bischofs und des Klerus nicht nur die kirchlichen. Vorschriften verleze, sondern eine faktiöse und verrätherische Gesinnung beurkunde und alle loyalen Bürger kränke. Solche Männer seien in der Stellung öffentlicher Lehrer gefährlich und es dürfe denselben kein Amt anvertraut werden, in dem sie einen Einfluß auf die öffentliche Meinung ausüben können.

Im Kabinett des Präsidenten waren die Ansichten getheilt. Zwei Minister wollten den protestantisch-bischöflichen Klerus des Südens nöthigen, das Gebet wieder aufzunehmen; der Präsident Johnson selbst aber sprach sich heftig gegen jeden Zwang aus und annullirte den Befehl des Kommandanten der Militärdivision 7o).

Es versteht sich von selbst, daß dieser Befehl überhaupt nur aus dem Belagerungszustande, welcher zu der fraglichen Zeit über Alabama verhängt war, erklärt werden kann. Unter normalen Verhältnissen steht es jeder Denomination frei, ihre Liturgie nach Gutfinden einzurichten, und ein Geistlicher, der von derselben abweicht, ist nur seiner Kirche und nicht dem Staate verantwortlich.

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