Inhalt des zweiten Bandes. I. Ueber die Adressen der Constitutionen römischer Kaiser . II. Ueber einzelne Gattungen und Arten der Röm. Kaiser-Constitutionen Theil I. Die, aus Fragmenten der Papyrus-Handschriften zu Leyden VII. Die Quellen der römisch-rechtlichen Theorie von der Auslösung der in fremde Gefangenschaft gerathenen Personen. VIII. Von den Pflichten der Pietät gegen die Person des regierenden rö- IX. Ueber die Verdienstlichkeit methodischer Sprachforschung, in Be- ziehung auf die Textes-Kritik und Auslegung römischer Rechts-Quellen 300 III. Der Rechtsgelehrte Aulus Cascellius, ein Zeitgenosse Cicero's *IV. Ueber die schriftstellerische Bedeutsamkeit des römischen Rechtsge- 449 Zweite Abtheilung. Erste Abhandlung. Ueber die Adressen der Constitutionen römischer Kaiser. *) Die uns verbliebenen Ueberreste, von Privat- gleichwie von öffentlichen Sammlungen der Constitutionen römischer Kaiser, lassen ein ungleichartiges Verfahren der Redactoren dieser Compilationen, bezüglich der Berücksichtigung vollständiger Ueberschriften (Inscriptionen) und Unterschriften (Subscriptionen) der excerpirten kaiserlichen Erlasse, kaum verkennen. In den Bruchstücken des Werkes de constitutionibus von Papirius Justus, 1) welche wir den Pandekten Justinian's 2) verdanken, und die lediglich aus Rescripten der Kaiser M. Antoninus und Verus bestehn, ist nur ausnahmsweis die Bezeichnung der Personen erhalten, an welche die K. Zuschriften gerichtet waren, nirgend aber die Spur von Subscriptionen anzutreffen. Wie es Paulus in seinen Libri decretorum in diesem Punkte möge gehalten haben, ist nicht mehr zu ermitteln, da es an jeder verlässlichen Nachricht fehlt, sowohl über die Einrichtung der genannten Schrift, als auch über deren Verhältniss zu den Libri imperialium sententiarum desselben Rechtsgelehrten.") Die Verfasser der Gregorianischen und Hermogenianischen Constitutionen - Sammlung sind dagegen eifrig bemüht gewesen, die Ueber- und Unterschriften der aufgenommenen kaiserlichen Ausfertigungen zu ermitteln und vollständig wiederzugeben. *) Mitgetheilt im Jahrg 1850. der Abḥdlgg. d. Berlin. Akad. d. W. 1) Ueber diesen Rechtsgelehrten s. Zimmern Gesch. d. R. Priv. Rs. Th. 1. §. 45. S. 155. fg. 2) Die Zusammenstellung derselben findet man bei A. Augustinus de nomin. ICtor. c. 1. cl. 3. n. 9. (in Otto Thesaur. T. I. p. 129.) und in Hommel's Palingenes. libror. iur. vet. T. I. p. 617. fg. Lips. 1767. 8. 3) S. J. Cuiacii obss. II. 26. A. Augustinus a, a. O. Cl. 4. n. 5. p. 183. Böcking Institutionen. Bd. 1. §. 20. S. 48. Bonn, 1843. 8. Dirksen's Schriften. II. 1 |